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   KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94   

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https://dejure.org/1995,2213
KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94 (https://dejure.org/1995,2213)
KG, Entscheidung vom 29.03.1995 - 24 W 4812/94 (https://dejure.org/1995,2213)
KG, Entscheidung vom 29. März 1995 - 24 W 4812/94 (https://dejure.org/1995,2213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 683; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 § 28 Abs. 5
    Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 975
  • FGPrax 1995, 143
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, daß für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann haftet, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch die Nachforderungen gegründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist (BGHZ 104, 197 = NJW 1988, 1910; BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018).
  • OLG Hamm, 27.04.1993 - 15 W 327/92

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1993 - 15 W 327/92 - (OLGZ 1994, 134) führt nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 28 FGG.
  • KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93

    Aufrechnung des Hausgeldschuldners mit Aufwendungen aus Notgeschäftsführung

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Eine Ausnahme ist nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zu machen, wenn die Eigentümergemeinschaft in zwischenzeitlich veränderter Zusammensetzung gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer noch fällig gestellte Hausgeldforderungen (Vorschüsse oder Abrechnungverbindlichkeiten) geltend macht und der betreffende Alteigentümer Gegenansprüche aus eigener Notgeschäftsführung für die Wirtschaftsperiode zur Aufrechnung stellt, auf die sich die Nachforderung gegen ihn bezieht; hier ergibt sich insbesondere aus § 404 BGB, daß die Gemeinschaft in neuer Zusammensetzung die bereits fällig gestellte Forderung als Bestandteil des Verwaltungsvermögens nur so erworben haben kann, daß sie mit dem Gegenanspruch auf Erstattung "belastet" ist (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 6. Februar 1995 - 24 W 7149/93 -).
  • BayObLG, 26.11.1993 - 2Z BR 75/93

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Aber selbst wenn ein derartige positiver Inhalt der Beschlußfassung zu TOP 1 a mangels hinreichender Eindeutigkeit (vgl. hierzu BayObLG WE 1994, 310) nicht entnommen werden könnte, bliebe es dabei, daß nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts eine Fälligkeitsregelung hinsichtlich der Abrechnungsguthaben beantragt worden ist, aber keine Mehrheit gefunden hat.
  • KG, 16.11.1992 - 24 W 1940/92

    Geordnetes Zahlungswesen und Abrechnungswesen als Bestandteil der ordnungsgemäßen

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Allerdings ergibt sich der Ausschluß der Aufrechenbarkeit nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Senats vom 16. November 1992 - 24 W 1940/92 - (NJW-RR 1993, 338 = ZMR 1993, 80 = WM 1993, 91 = WE 1993, 51 = DWE 1993, 39).
  • KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93

    Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Anforderungen an eine nach

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Der Senat hat allerdings auf dieser Grundlage auch bereits entschieden, daß ein Alteigentümer einen Abrechnungsbeschluß, der alte Verbindlichkeiten in die Jahresabrechnung einstellt, nicht mit der Begründung anfechten kann, daß inzwischen hinsichtlich einer anderen Wohneinheit ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat; entscheidend ist hier, daß der Alteigentümer dem ursprünglichen Haftungsverband noch angehört und deshalb für die Begleichung dieser Altschulden aufzukommen hat (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1994 - 24 W 1145/93 - NJW-RR 1994, 1105 = WM 1994, 400 = DWE 1994, 162 [LS] = GE 1994, 875).
  • KG, 06.09.1993 - 24 W 4142/92
    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Denn diese Rechtsprechung betrifft nur den Fall, daß der Mehrheitsbeschluß über die Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist, was der Neueigentümer durch Beschlußanfechtung verhindern kann, weil dies nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (Senat, Beschluß vom 6. September 1993 - 24 W 4142/92 - OLGZ 1994, 141 = NJW-RR 1994, 83 = ZMR 1994, 29 = WM 1993, 756 = WE 1994, 48 = KGR Berlin 1993, 133; Beschluß vom 27. Juni 1994 - 24 W 5882/93 - WM 1994, 497 = WE 1995, 20 = KGR Berlin 1994, 170).
  • BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Sofern in der Teilungserklärung nicht zulässigerweise etwas anderes vereinbart ist (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 2950 = MDR 1994, 580 = ZMR 1994, 271 = WM 1994, 343 = WE 1994, 207 = GE 1994, 869), ist ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte, rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten gesetzlich nicht vorgesehen und kann also auch nicht durch bloßen Mehrheitsbeschluß durchgesetzt werden.
  • KG, 01.07.1991 - 24 W 5554/90

    Umlagebeschluss über offene Altschulden nach Eigentümerwechsel; Bemessung der

    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Darüber hinaus hat der Senat (Beschluß vom 1. Juli 1991 - 24 W 5554/90 - NJW-RR 1992, 84 = WM 1991, 514 = DWE 1992, 20) entschieden, daß innerhalb derselben Bewirtschaftungsperiode (§ 28 WEG) die eingegangenen Verbindlichkeiten auch dann aus Gemeinschaftsmitteln beglichen werden können, wenn zwischen Entstehung und Erfüllung ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat; bei phasengerechter Wirtschaftsführung braucht sich der Verwalter insoweit nicht um das Datum von Grundbuchveränderungen zu kümmern.
  • KG, 27.06.1994 - 24 W 5882/93
    Auszug aus KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94
    Denn diese Rechtsprechung betrifft nur den Fall, daß der Mehrheitsbeschluß über die Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist, was der Neueigentümer durch Beschlußanfechtung verhindern kann, weil dies nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (Senat, Beschluß vom 6. September 1993 - 24 W 4142/92 - OLGZ 1994, 141 = NJW-RR 1994, 83 = ZMR 1994, 29 = WM 1993, 756 = WE 1994, 48 = KGR Berlin 1993, 133; Beschluß vom 27. Juni 1994 - 24 W 5882/93 - WM 1994, 497 = WE 1995, 20 = KGR Berlin 1994, 170).
  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 336/89

    Positive Vertragsverletzung - PVV - Schuldner - Verantwortungsbereich -

  • KG, 29.04.2002 - 24 W 26/01

    Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

    Die Bedenken des Landgerichts gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung in früheren Jahren mit Wohngeldansprüchen aus 1999 ergeben sich aus dem mehrfachen Eigentümerwechsel im Laufe des Jahres 1999 und der früheren Rechtsprechung des Senats zum Haftungsverband (NJW-RR 1995, 975; NJW-RR 1996, 465).

    Eine eigenmächtige Verrechnung ist unzulässig, weil die Vorschüsse für jede Wirtschaftsperiode zweckbestimmt sind und für den betreffenden Zeitraum zur Verfügung stehen müssen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 28 Rdnr. 103 unter Hinweis auf Senat NJW-RR 1995, 975; OLG Hamm NZM 1999, 180).

  • KG, 09.04.2001 - 24 W 6844/00

    Nachzahlungen und Auskehrungen aufgrund der Jahresabrechnung nur über die

    Stehen der Gemeinschaft aus einer konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode einerseits Nachforderungen gegen einzelne Miteigentümer zu, während sie andererseits einem oder mehreren Miteigentümern Abrechnungsguthaben schuldet, kann die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Mitwirkung an der Realisierung der Abrechnungsguthaben nur darin bestehen, dass entweder der Verwalter zum Einzug der Nachzahlungsbeträge und zur anschließenden Auskehrung der Guthaben veranlasst wird oder dem Guthabengläubiger hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge die Einziehungsermächtigung zu Gunsten der Gemeinschaftskasse übertragen wird, nicht aber zur direkten Einziehung an sich selbst (Ergänzung zu Senat, OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213).

    Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht unter Hinweis auf die vom Senat in ständiger Rechtsprechung (OLGZ 1993, 301 = NJW-RR 1993, 338 = WuM 1993, 91 = WE 1993, 51; NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143 = WE 1995, 213) vertretene Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass der Gläubiger eines Abrechnungsguthabens aus einer beschlossenen Jahresabrechnung nur gegen die Gemeinschaft insgesamt, aber nicht gegen einzelne Miteigentümer -- auch nicht in Höhe der jeweils auf diese entfallenden Quote -- geltend machen kann.

  • KG, 15.09.1995 - 24 W 5988/94

    Aufrechnung einer Wohngeldforderung mit dem Wohngeldguthaben; Einschränkungen der

    Diesen Ansprüchen gleichgestellt sind unstreitige Erstattungsansprüche wegen der Bezahlung von gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsträgern (Senatsbeschluß vom 29.3.95 - 24 W 4812/94 - in NJW-RR 1995, 975 = DWE 1995, 78 = ZMR 1995, 264; und Beschluß vom 7.2.90 - 24 W 6163/88 und 7140/89 -).

    Zwar kann ein Jahresabrechnungsbeschluß im Einzelfall nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung darüber befinden, ob solche Guthaben ausgezahlt, mit laufenden Vorschüssen verrechnet werden oder wie Sonderumlagen zunächst bei dem Verwaltungsvermögen verbleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 29.3.1995 - 24 W 4812/94 - in NJW-RR 1995, 975 = DWE 1995, 78 = ZMR 1995, 264).

  • KG, 25.02.2004 - 24 W 285/01

    Beschlußanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Vertretungsbefugnis des

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (KG, Beschluß vom 29. März 1995, 24 W 4812/94, NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143).
  • BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 93/00

    Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf

    d) Der Herausgabepflicht des Verwalters nach Beendigung seiner Tätigkeit unterliegt überdies das vorhandene (positive) Guthaben aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren, ohne dass hier geklärt zu werden braucht, ob die Einbehaltung, etwa als "Rücklage", ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach (verneinend Staudinger/Bub WEG 12. Aufl. § 16 Rn. 77, 91; § 28 Rn. 401, 407a, 516; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 523; bejahend KG NJW-RR 1995, 975; OLG Hamm DWE 1998, 188; wohl auch Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 103).
  • KG, 17.09.1997 - 24 W 7853/96

    Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen Miteigentümer wegen notwendiger

    Zum einen haben sich die Antragsgegner darauf nicht berufen, zum anderen ist durch den verfahrensfehlerfrei festgestellten zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel der damalige Haftungsverband aufgelöst worden, so daß die Eigentümergesamtheit in ihrer Zusammensetzung bei Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ohnehin nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. Senat NJW-RR 1995, 975 = ZMR 1995, 264 = WM 1995, 333 = WE 1995, 213 = KG Report 1995, 158 = FG Bracks 1995, 143).
  • KG, 25.02.2004 - 24 W 285/03

    Schicksal des Guthabens aus mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnungen;

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (KG, Beschluss vom 29. März 1995, 24 W 4812/94 , NJW-RR 1995, 975 = FGPrax 1995, 143).
  • KG, 15.09.2000 - 24 W 680/00

    Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch den teilenden Eigentümer vor

    Der vom Landgericht ferner angeführte Grundsatz, die Aufrechnung mit einem alten Aufwendungserstattungsanspruch gegen neue Verbindlichkeiten sei nur zulässig, wenn der Wohnungseigentümer die Aufwendungen gerade für solche Gemeinschaftsverbindlichkeiten erbracht habe, welche die Verwaltung sonst aus dem in derselben Wirtschaftsperiode fällig gewordenen Hausgeld zu erfüllen gehabt hätte (KG NJW-RR 1995, 975; NJW-RR 1996, 465), könnte im vorliegenden Fall deshalb eine Einschränkung erfahren, weil die in den Jahren 1995 und 1996 eingetragenen Wohnungseigentümer auch noch im Jahre 1997 der Gemeinschaft angehört haben und sich der erstattungspflichtige Personenkreis insoweit nicht verändert hat.
  • OLG Oldenburg, 24.02.1999 - 5 W 233/98

    Aufrechnung gegen Hausgeldansprüche mit unstreitigen Ansprüchen oder Ansprüchen

    Nach ganz herrschender Meinung kann gegen solche Hausgeldbeiträge nur mit unstreitigen Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung ( § 21 Abs. 2 WEG ) aufgerechnet werden (OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 841 [OLG Stuttgart 24.01.1989 - 8 W 248/88] ; ähnlich KG NJW-RR 1995, 975; 1996, 465; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 6. Aufl., § 16 Rdn. 99; Palandt- Bassenge, BGB, 58. Aufl., 1999, § 16 Rdn. 10; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 16 Rdnr. 17).
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